Sonntag, 26. April 2015

Das Wort am Sonntag (KW 17): Menschenrechte


#Menschenrechte


Das Zusammenleben der Menschen auf unserem Planeten gestaltet sich oft sehr kompliziert.

Nach welchen Regeln kann das Leben all der unterschiedlichen Menschen geregelt werden? 

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die gibt es seit 1948 und wurden von der Weltgemeinschaft unter dem Eindruck der Ereignisse im zweiten Weltkrieg beschlossen.

Diese zu respektieren, als Rechte die ich und jeder andere Mensch auf diesem Planeten hat, könnte eine Menge Probleme lösen...

Res­o­lu­tion 217 A (III) der Vere­in­ten Nationen

vom 10. Dezem­ber 1948

PRÄAMBEL

Da die Anerken­nung der ange­bore­nen Würde und der gle­ichen und unveräußer­lichen Rechte aller Mit­glieder der Gemein­schaft der Men­schen die Grund­lage von Frei­heit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nich­tan­erken­nung und Ver­ach­tung der Men­schen­rechte zu Akten der Bar­barei geführt haben, die das Gewis­sen der Men­schheit mit Empörung erfüllen, und da verkün­det wor­den ist, daß einer Welt, in der die Men­schen Rede– und Glaubens­frei­heit und Frei­heit von Furcht und Not genießen, das höch­ste Streben des Men­schen gilt,
da es notwendig ist, die Men­schen­rechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Men­sch nicht gezwun­gen wird, als let­ztes Mit­tel zum Auf­s­tand gegen Tyran­nei und Unter­drück­ung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwick­lung fre­und­schaftlicher Beziehun­gen zwis­chen den Natio­nen zu fördern,
da die Völker der Vere­in­ten Natio­nen in der Charta ihren Glauben an die grundle­gen­den Men­schen­rechte, an die Würde und den Wert der men­schlichen Per­son und an die Gle­ich­berech­ti­gung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebens­be­din­gun­gen in größerer Frei­heit zu fördern,
da die Mit­glied­staaten sich verpflichtet haben, in Zusam­me­nar­beit mit den Vere­in­ten Natio­nen auf die all­ge­meine Achtung und Ein­hal­tung der Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten hinzuwirken,
da ein gemein­sames Ver­ständ­nis dieser Rechte und Frei­heiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfül­lung dieser Verpflich­tung ist,
verkün­det die Generalversammlung
diese All­ge­meine Erk­lärung der Men­schen­rechte als das von allen Völk­ern und Natio­nen zu erre­ichende gemein­same Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erk­lärung stets gegen­wär­tig hal­ten und sich bemühen, durch Unter­richt und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Frei­heiten zu fördern und durch fortschre­i­t­ende nationale und inter­na­tionale Maß­nah­men ihre all­ge­meine und tat­säch­liche Anerken­nung und Ein­hal­tung durch die Bevölkerung der Mit­glied­staaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheits­ge­walt unter­ste­hen­den Gebi­ete zu gewährleisten.

Artikel 1

Alle Men­schen sind frei und gle­ich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Ver­nunft und Gewis­sen begabt und sollen einan­der im Geiste der Brüder­lichkeit begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erk­lärung verkün­de­ten Rechte und Frei­heiten, ohne irgen­deinen Unter­schied, etwa nach Rasse, Haut­farbe, Geschlecht, Sprache, Reli­gion, poli­tis­cher oder son­stiger Anschau­ung, nationaler oder sozialer Herkunft, Ver­mö­gen, Geburt oder son­stigem Stand.
Des weit­eren darf kein Unter­schied gemacht wer­den auf Grund der poli­tis­chen, rechtlichen oder inter­na­tionalen Stel­lung des Lan­des oder Gebi­etes, dem eine Per­son ange­hört, gle­ichgültig ob dieses unab­hängig ist, unter Treuhand­schaft steht, keine Selb­stregierung besitzt oder sonst in seiner Sou­veränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Frei­heit und Sicher­heit der Person.

Artikel 4

Nie­mand darf in Sklaverei oder Leibeigen­schaft gehal­ten wer­den; Sklaverei und Sklaven­han­del in allen ihren For­men sind verboten.

Artikel 5

Nie­mand darf der Folter oder grausamer, unmen­schlicher oder erniedri­gen­der Behand­lung oder Strafe unter­wor­fen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, über­all als rechts­fähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Men­schen sind vor dem Gesetz gle­ich und haben ohne Unter­schied Anspruch auf gle­ichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gle­ichen Schutz gegen jede Diskri­m­inierung, die gegen diese Erk­lärung ver­stößt, und gegen jede Aufhet­zung zu einer der­ar­ti­gen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirk­samen Rechts­be­helf bei den zuständi­gen inner­staatlichen Gerichten gegen Hand­lun­gen, durch die seine ihm nach der Ver­fas­sung oder nach dem Gesetz zuste­hen­den Grun­drechte ver­letzt werden.

Artikel 9

Nie­mand darf willkür­lich festgenom­men, in Haft gehal­ten oder des Lan­des ver­wiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Fest­stel­lung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobe­nen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gle­ich­heit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Ver­fahren vor einem unab­hängi­gen und unpartei­is­chen Gericht.

Artikel 11

(1) Jeder, der einer straf­baren Hand­lung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gel­ten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Ver­fahren, in dem er alle für seine Vertei­di­gung notwendi­gen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Nie­mand darf wegen einer Hand­lung oder Unter­las­sung verurteilt wer­den, die zur Zeit ihrer Bege­hung nach inner­staatlichem oder inter­na­tionalem Recht nicht straf­bar war. Ebenso darf keine schw­erere Strafe als die zum Zeit­punkt der Bege­hung der straf­baren Hand­lung ange­dro­hte Strafe ver­hängt werden.

Artikel 12

Nie­mand darf willkür­lichen Ein­grif­fen in sein Pri­vatleben, seine Fam­i­lie, seine Woh­nung und seinen Schriftverkehr oder Beein­träch­ti­gun­gen seiner Ehre und seines Rufes aus­ge­setzt wer­den. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Ein­griffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

(1) Jeder hat das Recht, sich inner­halb eines Staates frei zu bewe­gen und seinen Aufen­thalt­sort frei zu wählen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, ein­schließlich seines eige­nen, zu ver­lassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

(1) Jeder hat das Recht, in anderen Län­dern vor Ver­fol­gung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genom­men wer­den im Falle einer Strafver­fol­gung, die tat­säch­lich auf Grund von Ver­brechen nicht­poli­tis­cher Art oder auf Grund von Hand­lun­gen erfolgt, die gegen die Ziele und Grund­sätze der Vere­in­ten Natio­nen verstoßen.

Artikel 15

(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Nie­man­dem darf seine Staat­sange­hörigkeit willkür­lich ent­zo­gen noch das Recht ver­sagt wer­den, seine Staat­sange­hörigkeit zu wechseln.

Artikel 16

(1) Heirats­fähige Män­ner und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staat­sange­hörigkeit oder der Reli­gion das Recht, zu heiraten und eine Fam­i­lie zu grün­den. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflö­sung gle­iche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränk­ter Wil­len­seini­gung der kün­fti­gen Ehe­gat­ten geschlossen werden.
(3) Die Fam­i­lie ist die natür­liche Grun­dein­heit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemein­schaft mit anderenEigen­tum innezuhaben.
(2) Nie­mand darf willkür­lich seines Eigen­tums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewis­sens– und Reli­gions­frei­heit; dieses Recht schließt die Frei­heit ein, seine Reli­gion oder seine Weltan­schau­ung zu wech­seln, sowie die Frei­heit, seine Reli­gion oder seine Weltan­schau­ung allein oder in Gemein­schaft mit anderen, öffentlich oder pri­vat durch Lehre, Ausübung, Gottes­di­enst und Kulthand­lun­gen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Mei­n­ungs­frei­heit und freie Mei­n­ungsäußerung; dieses Recht schließt die Frei­heit ein, Mei­n­un­gen unge­hin­dert anzuhän­gen sowie über Medien jeder Art und ohne Rück­sicht auf Gren­zen Infor­ma­tio­nen und Gedankengut zu suchen, zu emp­fan­gen und zu verbreiten.

Artikel 20

(1) Alle Men­schen haben das Recht, sich friedlich zu ver­sam­meln und zu Vere­ini­gun­gen zusammenzuschließen.
(2) Nie­mand darf gezwun­gen wer­den, einer Vere­ini­gung anzugehören.

Artikel 21

(19 Jeder hat das Recht, an der Gestal­tung der öffentlichen Angele­gen­heiten seines Lan­des unmit­tel­bar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gle­ichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grund­lage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unver­fälschte, all­ge­meine und gle­iche Wahlen mit geheimer Stim­ma­b­gabe oder einem gle­ich­w­er­ti­gen freien Wahlver­fahren zum Aus­druck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mit­glied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicher­heit und Anspruch darauf, durch inner­staatliche Maß­nah­men und inter­na­tionale Zusam­me­nar­beit sowie unter Berück­sich­ti­gung der Organ­i­sa­tion und der Mit­tel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kul­turellen Rechte zu gelan­gen, die für seine Würde und die freie Entwick­lung seiner Per­sön­lichkeit unent­behrlich sind.

Artikel 23

(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Beruf­swahl, auf gerechte und befriedi­gende Arbeits­be­din­gun­gen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unter­schied, hat das Recht auf gle­ichen Lohn für gle­iche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedi­gende Ent­loh­nung, die ihm und seiner Fam­i­lie eine der men­schlichen Würde entsprechende Exis­tenz sichert, gegebe­nen­falls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Inter­essen Gew­erkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erhol­ung und Freizeit und ins­beson­dere auf eine vernün­ftige Begren­zung der Arbeit­szeit und regelmäßi­gen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebens­stan­dard, der seine und seiner Fam­i­lie Gesund­heit und Wohl gewährleis­tet, ein­schließlich Nahrung, Klei­dung, Woh­nung, ärztliche Ver­sorgung und notwendige soziale Leis­tun­gen, sowie das Recht auf Sicher­heit im Falle von Arbeit­slosigkeit, Krankheit, Inva­lid­ität oder Ver­witwung, im Alter sowie bei ander­weit­igem Ver­lust seiner Unter­haltsmit­tel durch unver­schuldete Umstände.
(2) Müt­ter und Kinder haben Anspruch auf beson­dere Für­sorge und Unter­stützung. Alle Kinder, ehe­liche wie außere­he­liche, genießen den gle­ichen sozialen Schutz.

Artikel 26

(1) Jeder hat das Recht auf Bil­dung. Die Bil­dung ist unent­geltlich, zum min­desten der Grund­schu­lun­ter­richt und die grundle­gende Bil­dung. Der Grund­schu­lun­ter­richt ist oblig­a­torisch. Fach– und Beruf­ss­chu­lun­ter­richt müssen all­ge­mein ver­füg­bar gemacht wer­den, und der Hochschu­lun­ter­richt muß allen gle­icher­maßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die Bil­dung muß auf die volle Ent­fal­tung der men­schlichen Per­sön­lichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Men­schen­rechten und Grund­frei­heiten gerichtet sein. Sie muß zu Ver­ständ­nis, Tol­er­anz und Fre­und­schaft zwis­chen allen Natio­nen und allen ras­sis­chen oder religiösen Grup­pen beitra­gen und der Tätigkeit der Vere­in­ten Natio­nen für die Wahrung des Friedens förder­lich sein.
(3) Die Eltern haben ein vor­rangiges Recht, die Art der Bil­dung zu wählen, die ihren Kindern zuteil wer­den soll.

Artikel 27

(1) Jeder hat das Recht, am kul­turellen Leben der Gemein­schaft frei teilzunehmen, sich an den Kün­sten zu erfreuen und am wis­senschaftlichen Fortschritt und dessen Errun­gen­schaften teilzuhaben.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geisti­gen und materiellen Inter­essen, die ihm als Urhe­ber von Werken der Wis­senschaft, Lit­er­atur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und inter­na­tionale Ord­nung, in der die in dieser Erk­lärung verkün­de­ten Rechte und Frei­heiten voll ver­wirk­licht wer­den können.

Artikel 29

(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemein­schaft, in der allein die freie und volle Ent­fal­tung seiner Per­sön­lichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Frei­heiten nur den Beschränkun­gen unter­wor­fen, die das Gesetz auss­chließlich zu dem Zweck vor­sieht, die Anerken­nung und Achtung der Rechte und Frei­heiten anderer zu sich­ern und den gerechten Anforderun­gen der Moral, der öffentlichen Ord­nung und des all­ge­meinen Wohles in einer demokratis­chen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Frei­heiten dür­fen in keinem Fall im Wider­spruch zu den Zie­len und Grund­sätzen der Vere­in­ten Natio­nen aus­geübt werden.

Artikel 30

Keine Bes­tim­mung dieser Erk­lärung darf dahin aus­gelegt wer­den, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Per­son irgen­dein Recht begrün­det, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Hand­lung zu bege­hen, welche die Besei­t­i­gung der in dieser Erk­lärung verkün­de­ten Rechte und Frei­heiten zum Ziel hat.

Gutzuwissen

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